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Channel: Kommentare zu: Die “Judensau” 2.0
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Von: Kay

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Das “Recht am eigenen Bild” ist nach dem Kunsturhebergesetz geregelt. Demnach sind Veröffentlichungen von “Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte” – kurz, mehr oder weniger prominente Personen – erlaubt.
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/

Anders sieht es mit dem Urheberrecht aus. Hier besitzt in der Regel der Fotograf oder Verlag das Recht zur Freigabe (Veröffentlichung) der Fotos.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
Wenn keine Einwilligung vorliegt, kann es ein Problem geben.
Einen Graubereich stellen so genannte Screenshots bei Web-Veröffentlichungen dar. Weil ein Screenshot bereits eine nichterlaubte Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werks auf dem eigenen Computer darstellen kann (abhängig von den AGBs des Fotografen/Verlags), ist eine Veröffentlichung ggf. nicht erlaubt. Wohlgemerkt ist die Gesetzeslage hier nicht eindeutig und betrifft nur das Urheberrecht. Das “Recht am eigenen Bild” (§ 22 KunstUrhG) bleibt davon unberührt.
http://www.rechtambild.de/2011/03/der-schutz-von-screenshots-und-benutzeroberflachen/
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Bildschirmfotos


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